Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I.

1. Anwendung

1. Wir liefern nur auf Grund der nachstehenden Bedingungen. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Besteller bei einem früher von uns ausgeführten Auftrag zugegangen sind.

2. Anderslautende Einkaufsbedingungen des Bestellers, der nachfolgend „Käufer“ genannt wird, verpflichten uns nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden.

3. Die Regelungen unter Punkt 13 Ziffern 1 und 2 gelten auch, wenn wir Käufer oder Besteller sind und der Verkäufer anderslautende Verkaufsbedingungen verwendet.

 

2. Angebote

1. Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferzeit und Liefermöglichkeit freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind.

2. Bei Lieferungen in das Ausland gelten die INCOTERMS 1953 ergänzend.

 

3. Preise

1. Die Preise gelten ab Werk einschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in der zur Lieferzeit geltenden gesetzlichen Höhe.

2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn es nach Abschluss des Vertrages mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 2 Monaten zu Kostenerhöhungen oder -senkungen (der eigenen Einstandspreise, Fracht-, Versand- und Versandnebenkosten, Zölle) kommt. Dies werden wir auf Verlangen nachweisen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Kaufpreises, steht dem Käufer ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht zu. Bei Änderung der Währung oder der Wechselparitäten in der Zeit zwischen Abschluss des Vertrages und der Lieferung bzw. Teillieferung haben wir das Recht, von demselben zurückzutreten. Ebenso sind wir berechtigt, Währungsverluste dem Käufer zu belasten, wenn Zahlungen erst nach dem vereinbarten Zahlungsziel unserem Konto gutgeschrieben werden.

 

4. Maße und Gewichte, Fehlmengen und Falschlieferungen

1. Die auch für die Berechnung maßgebende Feststellung von Maßen und Gewichten erfolgt bei Verladung von uns oder von unseren Beauftragten, es sei denn, dass der Käufer auf seine Kosten eine bahnamtliche Verwiegung auf der Abgangsstation verlangt.

2. Mehr- oder Minderlieferungen in handelsüblichem Umfang stellen keinen von uns zu vertretenen

Mangel dar. Wir halten eine Abweichung von bis zu 5 % für handelsüblich.

3. Fehlmengen und Falschlieferungen sind innerhalb einer Frist von einer Woche anzuzeigen; beanstandete Ware darf nicht weiterverarbeitet, vermischt oder verbaut werden. Im Geschäftsverkehr mit unseren kaufmännischen Kunden gilt § 377 HGB.

 

5. Liefer- und Abnahmepflichten

1. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge unseres Verschuldens nicht eingehalten, so ist, falls wir nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben, der Käufer unter Ausschluss weiterer Ansprüche nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung schriftlich hingewiesen hat. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% desjenigen Teiles der Lieferung begrenzt, die nicht vertragsgemäß erfolgt ist.

2. Wir sind zu angemessenen Teillieferungen berechtigt. Etwaige Teillieferungen gelten hinsichtlich der Rechnungserteilung und Zahlung (vgl. Ziff. 12) als besonderes Geschäft.

3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt, wozu auch Epidemien, Pandemien und Naturkatastrophen gehören, stehen Streik, Aussperrung und unvorhersehbare Umstände, z. B. Betriebsstörungen gleich, die uns die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten.

 

6. Versand

1. Sofern nicht anders vereinbart, wählen wir Verpackung, Versandart und Versandweg nach bestem Ermessen.

2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Käufer über. Bei vom Käufer zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.

3. Wurde auf Verlangen des Käufers eine bestimmte Versandart und/oder ein bestimmter Versandweg gewählt, so hat er die dadurch gegenüber der billigsten Versandmöglichkeit entstehenden Mehrkosten auch dann zu tragen, wenn wir uns zu frachtfreier Lieferung verpflichtet haben.

 

7. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Die Regelung unter Punkt 2.5. (Einbau der Vorbehaltsware in das eigene Grundstück) gilt entsprechend; wobei es auf eine Gewerblichkeit nicht ankommt. Im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden gelten die Regelungen unter Punkt 2.

 

8. Warenzeichen

Bei der Lieferung von Waren mit eingetragenem Warenzeichen darf der Käufer das Warenzeichen in Verbindung mit den aus der gelieferten Ware hergestellten Produkten nur benutzen, wenn der Inhaber des Warenzeichens einer solchen Benutzung ausdrücklich vorher schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt für alle Verarbeitungsstufen.

 

9. Gewährleistungsrechte des Käufers, Beschränkung dieser Rechte

1. Für als "Regenerat“ bezeichnete Ware ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.

2. Voraussetzung für die Geltendmachung von Rechten ist, dass der Käufer offensichtliche Mängel innerhalb von einer Woche nach Lieferung uns gegenüber rügt. Versteckte Mängel sind uns innerhalb einer Woche nach ihrer Feststellung anzuzeigen. Transportschäden sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.

3. Schäden, die durch Mängel an der gelieferten Ware verursacht werden, sind uns unverzüglich unter Angabe der verarbeiteten Ware anzuzeigen.

4. Stellt der Käufer einen Mangel fest, darf er die von uns gelieferte Ware nicht bearbeiten, vermischen, verbauen, verkaufen etc., bis eine Beweissicherung mit uns oder ein selbständiges Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO durchgeführt oder eine einvernehmliche Regelung mit uns getroffen wurde.

5. Bei begründeter Mängelrüge sind wir unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsverpflichtungen zur Ersatzlieferung verpflichtet. Schlägt die Ersatzlieferung fehl oder kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Fristen nach, kann der Käufer eine Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen, vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz verlangen.

6. Weitergehende Ansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.

7. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn wir andere als die vertragsgemäße Ware liefern.

 

10. Zusicherung, Auskünfte und Beratung

1. Unsere anwendungstechnischen Auskünfte und Beratungen, auch in Schrift und Bild, erfolgen nach bestem Wissen - auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter - und befreien unsere Käufer nicht, eine eigene Prüfung unserer Waren auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke durchzuführen. Wir haften hierfür nur, falls uns und unseren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last gelegt werden kann.

2. Der Hinweis auf technische Normen und Katalogbeschreibungen dienen der Leistungsbeschreibung. Zusicherungen für bestimmte Eigenschaften des Liefergegenstandes bedürfen der Schriftform in der Auftragsbestätigung.

 

11. Weitere Haftungsbeschränkungen

1. Unsere Haftung auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher und gesetzlicher Pflichten ist darüber hinaus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beschränkt.

2. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Haftung für das Handeln gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch für einfache Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst möglich macht und auf deren Einhaltung der Käufer vertrauen darf.

3. Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, Folgekosten bei der Weiterverarbeitung, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, es sei denn es liegt eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vor.

4. Jegliche uns treffende Schadenersatzhaftung ist begrenzt auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden, sofern uns hinsichtlich der Pflichtverletzung nicht vorsätzliches Verhalten angelastet werden kann.

5. Schadenersatzansprüche aus der Haftung nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Unsere Haftung wird jedoch für den Fall ausgeschlossen, dass dem Käufer der Hersteller oder Vorlieferant binnen 4 Wochen nach Anzeige der den Schaden verursachenden Ware schriftlich mitgeteilt wird.

6. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen etc.

7. Alle Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Falle des Vorliegens einer Garantie oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder bei uns anzulastenden groben Verschulden.

 

12. Zahlung

1. Unsere Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung in bar oder durch Überweisung auf eines unserer Bankkonten fällig.

2. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangt, sofern wir nicht höhere Sollzinsen nachweisen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns ausdrücklich vor.

3. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber abgenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

4. Wird ein SEPA-Lastschriftmandat vereinbart, werden wir ermächtigt, Zahlungen vom Konto des Käufers mittels Lastschrift einzuziehen. Der Käufer weist sein Kreditinstitut an, die von uns gezogenen Lastschriften einzulösen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt zum Fälligkeitsdatum. Fällt das Fälligkeitsdatum auf einen Nicht-Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug zum nächsten Bankarbeitstag. Drei Bankarbeitstage vor dem Einzug wird der Käufer über den Einzug informiert werden (Pre-Notification): Der Käufer sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Die Rückbuchung ist nicht möglich. Kosten, die durch Nichteinlösung der Lastschrift oder Rückbuchung entstehen, gehen zu Lasten des Käufers, es sei denn Nichteinlösung oder Rückbuchung ist durch uns verursacht worden.

5. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Darüber hinaus sind wir berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Käufer die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Käufers zurückzuholen.

6. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur aus demselben Vertragsverhältnis hergeleitet werden, aus dem unser Anspruch geltend gemacht wird. Dabei wird auf die einzelne Bestellung und nicht auf eine eventuelle Zusammenfassung in einer Rechnung abgestellt.

 

13. Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort ist der Sitz unserer Firma.

2. Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit unseren kaufmännischen Kunden ist das Amtsgericht

Geilenkirchen. bzw. - bei einem Streitwert von mehr als 5000 € - das Landgericht Aachen.

3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze vom 17.7.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (BGBl. I, S. 856) sowie den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (BGBl. I, S. 668) ist ausgeschlossen.

 

II.

Eigentumsvorbehalt im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden

 

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsbeziehung bereits bestehenden Kaufpreisforderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Nebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden etc.) als Vorbehaltsware unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir nach Androhung zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; der Käufer willigt in die Besitznahme der Vorbehaltsware durch uns ein.

2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei der Verarbeitung zusammen mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gem. §§ 947,948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er uns schon jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Wir nehmen die Eigentumsübertragung an. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

3.Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit uns nichtgehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherungsaufschlags von 38% (Berechnung siehe Ziff. 10.), der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht. Punkt 2.1. Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gem. Punkt 2.3. Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.

4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Ziffer 2.3. Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

5.Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. 2.3. Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von 2.3., 4. und 5. tatsächlich auf uns übergehen.  Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.

7. Wir ermächtigen den Käufer unter dem Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gem. 2.3., 4. und 5. abgetretenen Forderungen. Wir werden von unserer eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf unser Verlangen hin hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung
(§ 305 I Ziff. 1 InsO) erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung und zum Einbau der Vorbehaltsware; ferner erlischt die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

10. Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus Liefergeschäften um mehr als 38% (10% Wertabschlag wegen möglichem Mindererlös, 4% wegen § 171 I InsO, 5% wegen § 171 II InsO und Umsatzsteuer in jeweils geltender gesetzlicher Höhe – derzeit 19%), so sind wir insoweit auf Verlangen des Käufers zur Rückübertragung oder Freigabe verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus Liefergeschäften gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

 

 

 

 

 

 

 

Stand Juni 2021 Universal Polythex Kunststoffe GmbH